§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen:

Freunde der Kultur St. Pölten

vom Kulturbezirk zur Innenstadt

Der Sitz des Vereins ist St. Pölten.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Diese sind:

  1. Förderung und Belebung des Kulturbezirks St. Pölten und der Innenstadt St. Pölten
  2. Förderung und Unterstützung der kulturellen Institutionen des Kulturbezirk St. Pölten und der Innenstadt St. Pölten sowie deren Tätigkeit. Kulturelle Institutionen des Kulturbezirks und der Innenstadt St. Pölten sind: Bühne im Hof, Festspielhaus St. Pölten, Museum Niederösterreich, Landestheater Niederösterreich, Niederösterreichisches Dokumentationszentrum für moderne Kunst, Niederösterreichisches Landesarchiv, Niederösterreichische Landesbibliothek, Niederösterreichische Nachrichten, ORF Niederösterreich, Stadtmuseum St. Pölten, Ehemalige Synagoge, Tonkünstler-Orchester Niederösterreich
  3. Wahrnehmung von Interessen der BesucherInnen des Kulturbezirks St. Pölten und der ordentlichen Mitglieder
  4. Zusammenarbeit und Förderung der Beziehungen zwischen Kulturbezirk St. Pölten und der Landeshauptstadt St. Pölten

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge genannten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

  1. Ideelle Mittel:
    A. Abhaltung diverser Veranstaltungen jeder Art, wie Ausstellungen, Präsentationen, Konzerte, etc.
    B. Umfassende Information von Mitgliedern und Öffentlichkeit über Zweck, Zielsetzung und Tätigkeit des Vereins, einschließlich der Herausgabe eigener Publikationen oder sonstiger Medien.
    C. Kooperation mit öffentlichen Körperschaften, Gemeinden, Schulen, Vereinen, Wirtschaft, Wissenschaft, die ähnliche Zwecke und Ziele verfolgen bzw. unterstützen.
    D. Akquisition von Mitgliedern und Sponsoren.
  2. Materielle Mittel:
    A. Mitgliedsbeiträge.
    B. Spenden und sonstige Zuwendungen.
  3. Zuschüsse und Beihilfen von Institutionen und aus öffentlichen Mitteln.
    A. Materielle, personelle und ideelle Leistungen bei der Realisierung von Projekten im Sinne der Statuten.
    B. Veranstaltungen zur Erwirtschaftung von Eigenmitteln für die Vereinsfinanzierung.
    C. Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern.
    D. Sonstige Einnahmen.

 § 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    a) ordentlichen Mitgliedern (sämtliche Mitglieder des Vorstands, sämtliche Mitglieder des Board of Trust, sämtliche in § Abs. genannten Institutionen im Kulturbezirk St. Pölten vertreten durch die jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Vertreter),
    b) außerordentlichen Mitgliedern (einfache Mitglieder, fördernde Mitglieder,     Firmenmitglieder, Kindermitglieder, etc.),
    c) Ehrenmitgliedern.
  2. Alle Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein: Bund, Länder, Gemeinden, Vereine, Genossenschaften, Gesellschaften des Handelsrechtes, wirtschaftliche Betriebe, wissenschaftliche und universitäre Institutionen, natürliche Personen.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder werden nach Vorschlag eines Vereinsmitgliedes mit 2/3 Mehrheit durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen und durch die Hauptversammlung bestätigt.
  2. Die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern erfolgt ohne formellen Akt durch die Abgabe einer Beitrittserklärung eines neuen Mitgliedes zu den vom Verein in der Geschäftsordnung festzusetzenden Beitrittsbedingungen. Der/Die Präsident/in hat das Recht, binnen 14 Tagen nach Abgabe der Beitrittserklärung die Mitgliedschaft zu widerrufen.
  3. Ehrenmitglieder werden mit einfacher Mehrheit von der Hauptversammlung aufgenommen.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit Auflösung des Vereins, durch Austritt (§ 5/4), durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses mit 2/3-Mehrheit der Hauptversammlung wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, durch Tod bzw. Beendigung der Rechtspersönlichkeit, durch Nichtbezahlung eines allfälligen von der Hauptversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrages.
  5. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann nur mit dem Ende eines laufenden Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand in schriftlicher Form spätestens ein Monat davor anzuzeigen.
  6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen für diese Person alle Ansprüche, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten und seine Ziele nach besten Kräften zu unterstützen. Alle Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen bzw. die angestrebten Vereinsziele beeinträchtigen könnten, sind zu unterlassen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, ab dem Vereinsbeitritt die in der Geschäftsordnung festzusetzenden Beiträge zu leisten. Einzelne Mitglieder können von der Hauptversammlung aufgrund ihrer aktiven Tätigkeit im Verein von der Entrichtung dieser Beiträge entbunden werden. Dies ist besonders bei aktiv tätigen Vorstandsmitgliedern auf die Dauer ihrer Funktionsausübung, sowie bei wiederholten, nachweislich uneigennützigen Leistungen einzelner ordentlicher Mitglieder zu berücksichtigen.
  3. Das Stimmrecht und ein aktives Wahlrecht steht ausschließlich ordentlichen Mitgliedern zu, vom passiven Wahlrecht bzw. von beratenden Funktionen können alle Mitglieder in der Hauptversammlung bzw. in Ausschüssen Gebrauch machen.
  4. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen, und in diese Anträge zu stellen. Zu behandelnde Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.

§ 7 Verwaltung des Vereins

Der Verein wird durch seine Organe verwaltet. Diese sind:

  1. die Hauptversammlung,
  2. der Board of Trust,
  3. der Vorstand,
  4. zwei Rechnungsprüfer,
  5. diverse Ausschüsse.

§ 8 Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
  2. Die ordentliche Hauptversammlung ist jährlich vom Vorstand des Vereins einzuberufen, alle Vereinsmitglieder sind mindestens drei Wochen vor dem Termin (unter Angabe der Tagesordnung) schriftlich einzuladen.
  3. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Hauptversammlung, auf Verlangen eines Rechnungsprüfers oder auf schriftlichen Antrag von mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder innerhalb von drei Monaten stattfinden.
  4. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung bei dem/der Präsident/in schriftlich einzureichen. Später eingebrachte Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, um einer Behandlung in der Hauptversammlung zugeführt zu werden.
  5. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Ist auch dieser verhindert, so führt ein vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied den Vorsitz.
  6. Der Hauptversammlung sind folgende Agenden zur Beschlussfassung vorbehalten:
    A. die Wahl des Vorstands sowie Bestellung des/der geschäftsführenden Präsident/in,
    B. die Wahl des Rechnungsprüfers,
    C. die Wahl der Mitglieder des Board of Trust,
    D. die Bestätigung der Aufnahme ordentlicher Mitglieder,
    E. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    F. die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstands,
    G. die Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Kassiers,
    H. die Entgegennahme und Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands,
    I. die Änderung der Vereinsstatuten,
    J. die Beratung und Beschlussfassung über die Tagesordnung sowie Anträge im Sinne der Statuten,
    K. die Auflösung des Vereins, 
    L. die Bildung von Ausschüssen,
    M. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  7. Die Hauptversammlung ist im Zeitpunkt ihres festgesetzten Beginns beschlussfähig, wenn 1/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist die Hauptversammlung nach Gewährung einer Nachfrist von 15 Minuten beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse betreffend der Agenden h, i, und k bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3.
  9. Ergibt sich für einen Antrag Stimmengleichheit, so ist nach einer Pause von 10 Minuten die Abstimmung noch einmal vorzunehmen; bei neuerlicher Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  10. Der/Die Präsident/in des Vereins kann Hauptversammlungsbeschlüsse ohne Abhaltung einer außerordentlichen Hauptversammlung auch im Umlaufweg einholen. Für derartige Beschlüsse gelten ebenfalls die oben festgesetzten Mehrheiten.

§ 9 Der Board of Trust

Der Board of Trust repräsentiert unbeschadet der Aufgaben des/der den „Förderverein Kulturbezirk St. Pölten“. Der Board of Trust besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Board of Trust werden von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstands gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Die einzelnen Mitglieder des Board of Trust haben kein Vertretungsrecht des Vereins nach außen. Die Geschäftsführung des Vereins gemäß der Geschäftsordnung obliegt dem/der Präsident/in. Der/Die Präsident/in ist seitens des Vereins alleiniger Ansprechpartner des Board of Trust und dessen Mitglieder.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. Präsident/in     (Geschäftsführung),
2.1 Vizepräsident/in     (Stellvertretung der Geschäftsführung),
3.2 Vizepräsident/in     (Stellvertretung der Geschäftsführung),
4. Schriftführer/in,
5.1. Schriftführer/in Stellvertreter/in,
6.2. Schriftführer/in Stellvertreter/in,
7.3. Schriftführer/in Stellvertreter/in,
8. Kassier,
9.1. Kassier Stellvertreter/in
10.2. Kassier Stellvertreter/in
11.3. Kassier Stellvertreter/in

Jedes der aufgelisteten Mitglieder verfügt über je ein Stimmrecht. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds hat der Vorstand das Recht, ein anderes wählbares Mitglied an seine Stelle zu kooptieren. Eine nachträgliche Bestätigung durch die nächstfolgende Hauptversammlung ist erforderlich.

  1. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt, seine Funktionsdauer beträgt 3 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Vorstandssitzungen werden von Präsident/in (bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter) spätestens zehn Tage vor der Zusammenkunft schriftlich einberufen.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es müssen mindestens drei Vertreter anwesend sind. Beschlüsse sind zu protokollieren. Der/Die Präsident/in führt den Vorsitz.
  4. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Diese Erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlags, sowie Abfassung des Rechnungsberichts und des Rechnungsabschlusses.
  2. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  3. Aufnahme von fördernden Mitgliedern.
  4. Einrichtung von Ausschüssen.
  5. Vorläufige Kooptierung zusätzlicher Beiräte bis zur Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung.
  6. Ausarbeitung sowie die Durchführung eines jährlichen Arbeitsprogramms und die Erstellung einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist der Jahreshauptversammlung vorzulegen und von dieser zu bestätigen. Die Geschäftsordnung legt u.a. die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest und hat darüber hinaus die Pflichten des Vorstandes zu beinhalten.
  7. Der/Die Präsident/in (bzw. dessen Stellvertreter) vertritt den Verein selbständig nach außen und wird mit der Geschäftsführung des Vereins betraut (§ 12). Alle Mitglieder des Vorstands haben dem/der Präsident/in bzw. dessen Stellvertreter bei der Führung der Vereinsgeschäfte nach besten Wissen und Gewissen zu unterstützen.
  8. Der Kassier (bzw. dessen Stellvertreter) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er hat für die geordnete Aufzeichnung des Vereinsvermögens zu sorgen und sämtliche Ein- und Ausgänge belegmäßig aufzuzeichnen. Er berichtet jährlich in der Jahreshauptversammlung über die Vermögensverschiebungen. Sämtliche Schriftstücke, die sich mit der Gebarung befassen, unterzeichnet er gemeinsam mit dem/der Präsident/in oder dessen Stellvertreter/in.
  9. Dem Schriftführer (bzw. dessen Stellvertreter) obliegt die Abwicklung des ordentlichen Schriftverkehrs, die Führung der Sitzungs- und Versammlungsprotokolle. Er unterzeichnet die Schriftstücke gemeinsam mit dem/der Präsident/in oder dessen Stellvertreter/in.
  10. Die übrigen Vereinsvorstandsmitglieder nehmen an den Beratungen des Vorstands teil und werden je nach Bedarf vom Vorstand über Beschluss mit bestimmten Aufgaben betraut.

§ 12 Geschäftsführung

Der/Die Präsident/in leitet den Verein. Er ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß der geltenden Geschäftsordnung und der Vereinsstatuten verpflichtet und vertritt den Verein nach außen. Der/Die Präsident/in ist für die Umsetzung der von der Hauptversammlung bzw. im Vorstand jährlich zu beschließenden Arbeitsprogramme verantwortlich. Der/Die Präsident/in bzw. dessen Stellvertreter/in hat an den Sitzungen des Vorstands und an der Hauptversammlung in der Funktion als Vorsitzender teilzunehmen, eine Teilnahme an Ausschusssitzungen wird nicht zwingend vorgeschrieben, das Recht dazu wird dem/der Präsident/in bzw. dessen Stellvertreter/in jedoch eingeräumt.

§ 13 Die Rechnungsprüfer

Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer. Sie werden von der Hauptversammlung für die Funktionsdauer des Vorstands gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zumindest jährlich zu berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören, können jedoch an den Sitzungen teilnehmen. Den Rechnungsprüfern ist auf Wunsch die Teilnahme an Ausschusssitzungen zu gewähren.

§ 14 Ausschüsse

Ausschüsse werden auf Antrag des Vorstands und unter Beschluss der Hauptversammlung gebildet. Eine Kooptierung ist möglich, bedarf aber der Bestätigung der darauffolgenden Hauptversammlung. Die Zusammensetzung der einzelnen aus mindestens drei Personen bestehenden Ausschüsse wird nicht festgeschrieben, lediglich muss ein ordentliches Vereinsmitglied mit der Organisation betraut werden und aktiv im Ausschuss mitwirken. Ein zwingender Vereinsbeitritt für Personen, die in Ausschüssen involviert sind, ist nicht vorgesehen.

Alle Ausschüsse haben beratende Funktion, sie sollen die Interessen aller beteiligten Institutionen und Personen koordinieren und spezifische Themenschwerpunkte in die Vereinsarbeit einbringen. Mitglieder von Ausschüssen können bei Sitzungen des Vorstands und der Hauptversammlung als Auskunftspersonen mit beratender Funktion beigezogen werden.

§ 15 Das Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten zwischen Vereins- und/oder Vorstandsmitgliedern, die aus dem Vereinsverhältnis erwachsen, werden durch das Schiedsgericht geschlichtet. Jeder Streitteil nominiert zwei natürliche Personen aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder oder der ordentlichen Mitglieder als Schiedsrichter. Diese vier Schiedsrichter wählen eine fünfte Person aus demselben Personenkreis zum/zur Präsident/in des Schiedsgerichtes.
  2. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Schiedsgerichtsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es urteilt nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidung ist vereinsintern endgültig. Ein eventueller Ausschluss eines Vereinsmitgliedes aus dem Verein bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereines dauert gemäß der Geschäftsordnung von 1.1. bis 31.12.

§ 17 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Dabei müssen mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sein; ist dies nicht der Fall, so wird zu einer neuerlichen außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Diese hat innerhalb der darauf folgenden acht Wochen stattzufinden, alle Vereinsmitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (unter Angabe des Zwecks der Zusammenkunft) zu verständigen. Unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder kann mit 2/3 Mehrheit die freiwillige Auflösung des Vereins beschlossen werden; erfolgt keine Einigung, so werden die Befürworter der Vereinsfortführung mit den Geschäften betraut, alle anderen Mitglieder werden auf deren Antrag einer weiteren Mitarbeit entbunden und verlieren damit alle Ansprüche an den Verein. Eine zukünftige Statutenänderung, die den grundsätzlichen Richtlinien des Vereins besonders bezüglich § 2 (Zielsetzung des Vereins) widerspricht, ist im Rahmen des Vereinsfortbestandes nicht zulässig.
  2. Bei einem Vereinsaustritt der Mehrheit der in § 2 Abs. 2 genannten Institutionen im Kulturbezirk St. Pölten erfolgt eine zwingende Auflösung des Vereins.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes hat die Hauptversammlung über die begünstigte Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu verfassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das verbleibende Vereinsvermögen ist dabei ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Institutionen (im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung) im Kulturbezirk St. Pölten zu verwenden.